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Statuten der

“Österreichischen Gesellschaft für Kopf- und Halstumoren“

„Austrian head and neck society“

„ATHNS“

 

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit im folgenden Text Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,

beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§1 Name und Sitz des Vereins

1.1. Der Name des im Folgenden auch als „Gesellschaft“ bezeichneten Vereins ist "Österreichische Gesellschaft für Kopf-und Halstumoren„ engl. Austrian Head and Neck Society“ (Abkürzung für die deutsche und englische Bezeichnung (ATHNS)) mit Sitz in Graz. Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf die ganze Welt.

1.2. Die Gesellschaft ist ein Verein iSd § 1 Vereinsgesetz 2002.

1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2 Zielsetzung der Gesellschaft

Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wissens und der  Kenntnis über

Diagnose, Behandlung und Rehabilitation von Patienten mit Tumoren und anderen Krankheiten des Kopf-und Hals und die Verhinderung von Tumoren und anderen Erkrankungen des Kopf- und Halses.

 Der Verein befasst sich in Verfolgung seiner ausschließlich gemeinnützigen Ziele im Wesentlichen mit Forschungsaufgaben und mit damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen auf dem Gebiet der Krebsforschung einschließlich Prophylaxe und Krebsbehandlung von Kopf und Halstumoren

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

3.1. Ideelle Mittel:

3.1.1. Abhaltung regelmäßiger Vorstandssitzungen.

3.1.2. Organisation von Fortbildungs- und wissenschaftlichen Veranstaltungen.

3.1.3. Förderung der Forschung, Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Kopf-und Halstumoren

3.14. Die Gesellschaft betreibt die Homepage www.headandneckcancer.at als ihr offizielles Informationsorgan.

3.2. Die materiellen Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht durch:

3.2.1. Mitgliedsbeiträge

3.2.2. Überschüsse aus Veranstaltungen (Kongress-, Tagungsbeiträge usw.)

3.2.3. Subventionen

3.2.4. Spenden und sonstige freiwillige Zuwendungen.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wie z.B. wissenschaftliche,

Zwecke und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Einnahmen werden nur für satzungsgemäße Zwecke

verwendet. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind,

begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

5.1. Mitglieder können nur natürliche Personen werden, welche bereits ordentliches Mitglied einer der folgenden Gesellschaften sind:

 

Österreichische Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ÖGHNO)

Österreichische Gesellschaft für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie (ÖGMKG)

Österreichische Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (OEGHO)

Österreichische Gesellschaft für Radioonkologie (ÖGRO)

 

Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, korrespondierenden und

Ehrenmitgliedern.

5.2. Ordentliche Mitglieder sind unter 5.1 definiert.

5.3. Natürliche Personen, die nicht unter Punkt 5.1 fallen, können als außerordentliche Mitglieder

aufgenommen werden.

5.3.1. Persönlichkeiten (Ärzte und Nichtärzte), welche sich um das Fach verdient gemacht haben,

können vom Vorstand zu korrespondierenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Jedes Mitglied der Gesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand entsprechende Vorschläge zuunterbreiten.5.4. Zur Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied der Gesellschaft ist ein schriftliches Ansuchen an den Vorstand zu richten. Dieser hat über die Aufnahme zu beraten und zu beschließen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bei der auf diesen Beschluss nächstfolgenden Generalversammlung sind die Namen der aufzunehmenden Mitglieder zu verlesen, wodurch deren Aufnahme in die Gesellschaft wirksam wird. Die neuen Mitglieder werden von ihrer Aufnahme verständigt.

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1. Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht, an den Generalversammlungen und

sonstigen öffentlichen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.

6.2. Nur den ordentlichen Mitgliedern kommt das Wahlrecht zu.

6.3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresmitgliedsbeitrag, dessen

Höhe in der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt wird, zu entrichten. (Derzeit bis auf weiteres €50,-). Diese Verpflichtung

erlischt mit Erreichung des 70. Lebensjahres oder mit dem Eintritt in den Ruhestand. Der Vorstand

kann den Mitgliedsbeitrag auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen reduzieren oder

gänzlich erlassen.

6.4. Alle Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu

fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch

erleiden könnten. Sie haben diese Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu

beachten.

6.5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielleGebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter

Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche

Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

6.6. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

6.7 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

6.6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechungsabschluss zu informieren.

Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod eines

Mitgliedes.

7.2. Der Austritt aus der Gesellschaft geschieht durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär;

er ist sofort wirksam, doch ist das austretende Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag für das laufende

Jahr zu entrichten.

7.3. Ein Ausschluss aus der Gesellschaft kann von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern unter

Zustimmung des Vorstandes beantragt werden. Über diesen Antrag ist in einer Generalversammlung

abzustimmen.

7.4. Ein Ausschluss ist auf folgende Sachverhalte beschränkt:

7.4.1. Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung und unehrenhaftes Verhalten;

7.4.2. Schwere Schädigung des Ansehens der Gesellschaft, Aktivitäten, die gegen die Interessen der

Gesellschaft verstoßen oder geeignet sind, die Gesellschaft substantiell zu schwächen;

7.4.3. Verstoß gegen die in § 2 festgelegten Ziele der Gesellschaft;

7.4.4. Verletzung von Mitgliedspflichten, insbesondere wenn das Mitglied mit der Zahlung des

Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung zwei Jahre im Rückstand ist.

7.5. Gegen den Ausschluss aus der Gesellschaft kann binnen 4 Wochen schriftlich beim

Schiedsgericht der Gesellschaft berufen werden.

 

§ 8 Organe der Gesellschaft:

8.1. Die Generalversammlung:

8.1.1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung iSd Vereinsgesetzes.

8.1.2. Die ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich abzuhalten. Sie unterliegt einer eigenen Geschäftsordnung. Die Einberufung der Generalversammlungen erfolgt nach Beschlussfassung des Vorstandes durch den Präsidenten bzw. seinen Stellvertreter.

8.1.3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

8.1.4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8.1.5. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

8.2. Der Vorstand

8.2.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft, und zwar:

a) dem Präsident

b) dem Präsident elect

d) dem Präsidenten past

e) dem Generalsekretär

f) dem Schatzmeister

g) je einem Vertreter der Fächer HNO, MKG, Strahlentherapie und Onkologie. Präsident oder Präsident elect muss zu jedem gegebenen Zeitpunkt Vertreter eines chirurgischen Faches sein.

8.2.2 Der Vorstand hat aus seiner Mitte für seine Funktionsperiode einen Schriftführer zu wählen.

Findet sich innerhalb des Vorstandes kein Schriftführer, kann auch ein ordentliches Mitglied der

Gesellschaft gewählt werden.

8.2.3 Die Funktion als Vorstandsmitglied ist persönlich auszuüben. Eine Vertretung findet nicht statt.

8.2.4. Die Vorsitzenden der vom Vorstand eingesetzten und von diesem wieder auflösbaren

Arbeitsgemeinschaften, sind nicht ständige Mitglieder, können aber vom Generalsekretär zu

Vorstandssitzungen eingeladen und vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit mit Stimmrecht zu

Punkten, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft berühren, ausgestattet werden. Sie haben im Rahmen

der Generalversammlung Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand über die Aktivitäten der jeweiligen

Arbeitsgruppe während des letzten Geschäftsjahres.

8.2.5  Der Vorstand kann mit einfachem Mehrheitsbeschluss Mitglieder der Gesellschaft in den

Vorstand kooptieren, die kein Stimmrecht haben. Die Kooptierung erfolgt für die vom Vorstand

bestimmte Zeit, endet aber spätestens mit der Funktionsperiode des Vorstandes. Die Entscheidung

über eine Kooptierung kann bei jeder Vorstandssitzung erfolgen.

8.2.6. Scheidet ein Vorstandsmitglied, das von der Generalversammlung gewählt wurde, aus, so

kann der Vorstand mittels Mehrheitsbeschluss (ohne Stimme des Ausgeschiedenen) interimistisch

eine Person bestimmen, welche für deren restliche Funktionsdauer die Aufgaben des

ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernimmt

8.2.7. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre (Generalsekretär 4 Jahre) ; Wiederwahl ist möglich.

8.2.8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

8.2.9 Den Vorsitz führt der/die Generalsekretär/Generalsekretärin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8.3. Rechnungsprüfer

Die Gesellschaft hat zwei Rechnungsprüfer, die außer der Generalversammlung keinem anderen

Organ der Gesellschaft angehören dürfen. Sie werden gleichzeitig mit den und nach demselben

Modus wie die zu wählenden Vorstandsmitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

§ 9. Aufgaben der Organe/Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

9.1. Aufgaben des Vorstandes

9.1.1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Gesellschaft. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht

durch diese Statuten oder das Gesetz anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Das sind neben

dem Vorstand an anderen Stellen dieser Statuten zugewiesenen Aufgaben insbesondere die

folgenden Angelegenheiten:

a) Vorbereitung der Generalversammlung

b) Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung

c) Verwaltung des Vereinsvermögens

d) Erstellung eines Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und des

Rechnungsabschlusses

e) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit

laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines

Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis

f) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den

geprüften Rechnungsabschluss

g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

h) Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften

9.1.2. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen, die vom Generalsekretär oder vom

Präsidenten einberufen werden, bei deren Verhinderung durch ihre Vertreter oder sonst durch ein

anderes Vorstandsmitglied. Die Einberufung einer Vorstandssitzung ist spätestens zwei Wochen vor

dem Termin schriftlich (für alle Zwecke dieser Statuten gilt jedenfalls auch ein E-Mail an eine der

Gesellschaft von einem Mitglied mitgeteilten Adresse als schriftlich) allen Vorstandsmitgliedern

anzukündigen und hat die Tagesordnung zu enthalten. Verlangen dies zumindest drei

Vorstandsmitglieder unter Angabe einer Tagesordnung, hat der Generalsekretär innerhalb von drei

Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen.

9.1.4. Über die Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer Protokoll zu führen, welches von diesem und

dem Vorsitzenden freizugeben und allen Vorstandsmitgliedern schriftlich

zu übermitteln ist. Ist der Schriftführer bei einer Vorstandssitzung nicht anwesend, so ist aus den

anwesenden Mitgliedern ein Schriftführer für diese Sitzung zu wählen. Allfällige Einwände von

Vorstandsmitgliedern gegen das Protokoll sind binnen drei Wochen ab Übermittlung zu erheben.

9.1.5. Ausschließlich bei Gefahr in Verzug und in sonstigen dringenden Fällen, bei denen eine Sitzung

des Gesamtvorstandes nicht rechtzeitig einberufen werden kann, kann ein reduzierter Vorstand

dessen Aufgaben übernehmen.

9.1.5.1. Ein reduzierter Vorstand besteht zumindest aus nachstehenden Vorstandsmitgliedern:

a) dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung seinem Vertreter

b) dem Präsident elect oder seinem Vertreter

c) dem Generalsekretär, bei dessen Verhinderung seinem Vertreter

d) einer der oben unter 8.2.1. lit g) genannten Personen

e) einer der oben unter 8.2.1. lit h) genannten Personen

f) dem Schatzmeister

Weitere Mitglieder des Vorstandes können beigezogen werden.

9.1.5.2. Ein reduzierter Vorstand tritt im Bedarfsfall nach Einberufung durch eine der unter 9.1.5.1. lit

a) bis f) genannten Personen unter Angabe einer Tagesordnung zusammen. Die Fristen gemäß 9.1.2.

müssen dabei nicht eingehalten werden. In der Auswahl der Personen zu lit d) und e) aus der

jeweiligen Personengruppe der Einberufende frei. Die Tagesordnung ist gleichzeitig allen

Mitgliedern des Vorstandes zu übermitteln.

9.1.5.3. Ein reduzierter Vorstand entscheidet in Sitzungen. Den Vorsitz in diesen Sitzungen führt der

Generalsekretär, ist dieser verhindert, sein Stellvertreter. Beschlüsse eines reduzierten Vorstandes

werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein reduzierter Vorstand ist, soferne alle unter 9.1.5.1. lit a) bis f) genannten Personen ordnungsgemäß eingeladen wurden, bei Anwesenheit von mindestens der

Hälfte dieser Personen, darunter der Generalsekretär oder sein Stellvertreter, beschlussfähig. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmrechtsübertragungen sind nicht

möglich. Ein reduzierter Vorstand hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen, der über die

Sitzung Protokoll führt. Die Bestimmungen des Punktes 9.1.4. gelten sinngemäß. Das Protokoll ist

allen Vorstandsmitgliedern ohne unnötigen Verzug zu übermitteln.

9.1.5.4. Ausschließlich bei Gefahr in Verzug und in sonstigen dringlichen Fällen können Beschlüsse

eines reduzierten Vorstandes auch schriftlich im Umlaufweg gefasst werden. Solche Beschlüsse sind

allen Vorstandsmitgliedern umgehend zur Kenntnis zu bringen.

9.2. Aufgaben des Generalsekretärs

9.2.1. Der Generalsekretär führt im Einvernehmen mit dem restlichen Vorstand die laufenden

Geschäfte des Vereins.

9.2.2. Der Generalsekretär leitet alle Sitzungen der Gesellschaft und vertritt im Einvernehmen mit dem

restlichen Vorstand die Interessen der Gesellschaft auf dem Gebiet der Gesundheitspolitik. Im Falle

der Verhinderung bestimmt der Generalsekretär schriftlich einen Vertreter aus den Reihen des

Vorstandes, der seine Agenden übernimmt. Ist der Generalsekretär verhindert und hat selbst keinen

Vertreter bestimmt, ist der Präsident berechtigt, einen Vertreter aus den Reihen des Vorstandes zu

bestimmen. Ist auch der Präsident verhindert, geht dieses Recht auf den Präsident elect oder den Präsident past über.

9.2.3. Der Generalsekretär setzt über Antrag von Mitgliedern der Gesellschaft nach

Vorstandsbeschluss Kommissionen zur Behandlung spezieller Probleme des Faches ein, die

wiederum an den Vorstand zu berichten haben.

9.2.4. Er koordiniert die Tätigkeit der eingesetzten Kommissionen, er pflegt im gleichen Sinn die

Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis sowie mit anderen medizinischen

Fachdisziplinen. Er hat Berichtspflicht innerhalb des Vorstands.

9.3. Aufgaben des Präsidenten:

9.3.1. Er repräsentiert die Gesellschaft nach außen

9.3.2. Er wird in der Reihenfolge des Punktes 8.2.1. durch die Präsidenten elect und past und den

Generalsekretär vertreten und durch den Vorstand unterstützt. Im Falle der Verhinderung hat der

Präsident auch das Recht, statt der vorgenannten Vertreter schriftlich aus den Reihen des Vorstandes

einen Vertreter auszuwählen, der seine Agenden übernimmt.

9.4. Aufgaben des Schriftführers:

9.4.1. Führung des Mitgliederverzeichnisses zusammen mit dem Schatzmeister, dem

Gesellschaftssekretariat und dem Generalsekretär;

9.4.2. Verfassung und Versendung der Einladungen zu den Vorstandssitzungen,

Generalversammlungen und Veranstaltungen der Gesellschaft im Auftrag des Vorstandes

9.4.3. Erstellung des Jahresberichtes;

9.4.4. Übernahme und Erledigung des Posteinlaufes;

9.4.5. Erstellung der Tagesordnung gemäß der Geschäftsordnung für die entsprechenden

Veranstaltungen gemeinsam mit dem Präsidenten bzw. dem Generalsekretär;

9.4.6. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung;

9.4.7. Verfassung des Protokolls der Vorstandssitzungen;

9.4.8. Verfassung des Protokolls der Generalversammlungen.

9.5. Aufgaben des Schatzmeisters

9.5.1. Der Schatzmeister ist zuständig für die finanzielle Gebarung der Gesellschaft. Er führt das

Einnahmen- und Ausgabenbuch und hat für den Eingang der Mitgliedsbeiträge zu sorgen.

9.5.2. Er erstattet einen Vorschlag über die Höhe des durch die Generalversammlung

festzusetzenden Mitgliedsbeitrages.

9.5.3. Bei ordnungsgemäßem Prüfungsergebnis durch die Rechnungsprüfer ist dem Schatzmeister

durch die Generalversammlung die Entlastung zu erteilen.

9.6. Aufgaben der Rechnungsprüfer

9.6.1. Die Rechnungsprüfer prüfen innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und

Ausgabenrechnung die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der

Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel und übernehmen alle ihnen sonst

nach dem Vereinsgesetz obliegenden Pflichten.

9.6.2. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die

erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis

der Prüfung zu berichten.

9.6.3 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die

Generalversammlung.

§ 10. Vertretung der Gesellschaft

10.1. Die Gesellschaft wird vom Generalsekretär und dem Präsidenten nach außen vertreten, die

jeweils über Einzelvertretungsbefugnis verfügen. Bei Verhinderung des Generalsekretärs oder des

Präsidenten wird die Gesellschaft durch die Vertreter in der jeweiligen Funktion vertreten.

10.2. Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Zustimmung aller anderen Vorstandsmitglieder.

§ 11. Schiedsgericht

11.1. Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis werden durch ein aus 3 ordentlichen

Vereinsmitgliedern bestehendes Schiedsgericht entschieden. Diese dürfen mit Ausnahme der

Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Es

wird gebildet, indem ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich anzeigt. Der

Vorstand hat den anderen Streitteil darüber zu informieren, der binnen 4 Wochen ebenfalls ein

ordentliches Vereinsmitglied als Schiedsrichter benennt. Die beiden benannten Schiedsrichter wählen

aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

11.2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Anhörung beider Streitteile mit einfacher

Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig.

11.3. Das Schiedsgericht ist eine Schlichtungseinrichtung iSd Vereinsgesetzes und kein

Schiedsgericht iSd Zivilprozessordnung

§ 12. Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur über Antrag von mindestens einem Drittel sämtlicher

ordentlicher Mitglieder in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Generalversammlung mit

mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen

werden. Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall des Vereinszweckes ist das

Gesellschaftsvermögen einer ebenfalls gemeinnützigen, die Wissenschaft fördernden Vereinigung mit

der Auflage zuzuwenden, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der

Bundesabgabenordnung zu verwenden.

§ 13. Geschäftsordnung der Generalversammlung

13.1. Einmal jährlich findet zu einem vom Vorstand der Gesellschaft zu bestimmenden Zeitpunkt die

ordentliche Generalversammlung statt. Nach Möglichkeit hat die ordentliche Generalversammlung

zeitgleich mit einer von der Gesellschaft veranstalteten Fortbildung stattzufinden. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung müssen mindestens 6 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis

gebracht werden.

13.2. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von allen Mitgliedern bis spätestens 21 Tage

vor der Generalversammlung schriftlich beim Schriftführer der Gesellschaft eingereicht werden. Die

endgültige Tagesordnung ist allen Mitgliedern wie die Einladung gemäß 13.1. zur Kenntnis zu bringen.

13.3. Bei der Generalversammlung sind nur die ordentlichen und außerordentlichen, die

korrespondierenden und die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Nur die ordentlichen Mitglieder

haben das aktive Stimmrecht.

13.4. Den Vorsitz führt der Generalsekretär, ist dieser verhindert der Präsident, danach der Präsident past und

dann der Präsident elect.

13.5. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der ordentlichen

Mitglieder beschlussfähig. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist die Generalversammlung erst nach einer

halben Stunde unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die

Beschlussfähigkeit ist vom Schriftführer festzustellen.

13.6. Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung hat mindestens folgende Punkte zu

enthalten:

13.6.1. Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahlen zum Vorstand und zum Rechnungsprüfer bzw.

deren Durchführung.,

13.6.2. Die Bekanntgabe der neu aufgenommenen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder und

die Verleihung der Ehren- und korrespondierenden Mitgliedschaften. Sonstige Ehrungen gemäß

Richtlinien (siehe §14);

13.6.3. Verleihung von wissenschaftlichen Preisen und Auszeichnungen;

13.6.4. Bericht des Präsidenten, des Schriftführers, des Generalsekretärs, des Schatzmeisters, der

Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, Entlastung des Vorstandes und

des Schatzmeisters; Beschlussfassung über den Voranschlag;

13.6.5. Berichte der Arbeitsgemeinschaften;

13.6.6. Festlegung des Mitgliedsbeitrages;

13.6.7. Allfälliges.

13.7. Beschlussfassung:

13.7.1. Beschlüsse können nur über Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung

angekündigt wurden.

13.7.2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

13.7.3. Ausgenommen hiervon sind Anträge über Statutenänderungen oder den Ausschluss eines

Mitgliedes. Hierzu ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

notwendig.

13.7.4. Alle Wahlen sind auf Antrag geheim und schriftlich abzuhalten.

13.7.5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

13.8. Der Schriftführer hat über die Generalversammlung ein Protokoll zu führen, das die Vorgänge

während der Versammlung wiedergibt sowie die Ergebnisse der Beschlussfassungen und

Abstimmungen enthält. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen

und binnen 2 Wochen an alle Vorstandsmitglieder schriftlich zu übermitteln.

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