Statuten der
“Österreichischen Gesellschaft für Kopf- und Halstumoren“
„Austrian head and neck society“
„ATHNS“
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im folgenden Text Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§1 Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Name des im Folgenden auch als „Gesellschaft“ bezeichneten Vereins ist "Österreichische Gesellschaft für Kopf-und Halstumoren„ engl. Austrian Head and Neck Society“ (Abkürzung für die deutsche und englische Bezeichnung (ATHNS)) mit Sitz in Graz. Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf die ganze Welt.
1.2. Die Gesellschaft ist ein Verein iSd § 1 Vereinsgesetz 2002.
1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zielsetzung der Gesellschaft
Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wissens und der Kenntnis über
Diagnose, Behandlung und Rehabilitation von Patienten mit Tumoren und anderen Krankheiten des Kopf-und Hals und die Verhinderung von Tumoren und anderen Erkrankungen des Kopf- und Halses.
Der Verein befasst sich in Verfolgung seiner ausschließlich gemeinnützigen Ziele im Wesentlichen mit Forschungsaufgaben und mit damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen auf dem Gebiet der Krebsforschung einschließlich Prophylaxe und Krebsbehandlung von Kopf und Halstumoren
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
3.1. Ideelle Mittel:
3.1.1. Abhaltung regelmäßiger Vorstandssitzungen.
3.1.2. Organisation von Fortbildungs- und wissenschaftlichen Veranstaltungen.
3.1.3. Förderung der Forschung, Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Kopf-und Halstumoren
3.14. Die Gesellschaft betreibt die Homepage www.headandneckcancer.at als ihr offizielles Informationsorgan.
3.2. Die materiellen Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht durch:
3.2.1. Mitgliedsbeiträge
3.2.2. Überschüsse aus Veranstaltungen (Kongress-, Tagungsbeiträge usw.)
3.2.3. Subventionen
3.2.4. Spenden und sonstige freiwillige Zuwendungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wie z.B. wissenschaftliche,
Zwecke und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Einnahmen werden nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Gesellschaftszweck fremd sind,
begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder können nur natürliche Personen werden, welche bereits ordentliches Mitglied einer der folgenden Gesellschaften sind:
Österreichische Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ÖGHNO)
Österreichische Gesellschaft für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie (ÖGMKG)
Österreichische Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (OEGHO)
Österreichische Gesellschaft für Radioonkologie (ÖGRO)
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, korrespondierenden und
Ehrenmitgliedern.
5.2. Ordentliche Mitglieder sind unter 5.1 definiert.
5.3. Natürliche Personen, die nicht unter Punkt 5.1 fallen, können als außerordentliche Mitglieder
aufgenommen werden.
5.3.1. Persönlichkeiten (Ärzte und Nichtärzte), welche sich um das Fach verdient gemacht haben,
können vom Vorstand zu korrespondierenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Jedes Mitglied der Gesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand entsprechende Vorschläge zuunterbreiten.5.4. Zur Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied der Gesellschaft ist ein schriftliches Ansuchen an den Vorstand zu richten. Dieser hat über die Aufnahme zu beraten und zu beschließen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bei der auf diesen Beschluss nächstfolgenden Generalversammlung sind die Namen der aufzunehmenden Mitglieder zu verlesen, wodurch deren Aufnahme in die Gesellschaft wirksam wird. Die neuen Mitglieder werden von ihrer Aufnahme verständigt.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht, an den Generalversammlungen und
sonstigen öffentlichen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.
6.2. Nur den ordentlichen Mitgliedern kommt das Wahlrecht zu.
6.3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresmitgliedsbeitrag, dessen
Höhe in der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt wird, zu entrichten. (Derzeit bis auf weiteres €50,-). Diese Verpflichtung
erlischt mit Erreichung des 70. Lebensjahres oder mit dem Eintritt in den Ruhestand. Der Vorstand
kann den Mitgliedsbeitrag auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen reduzieren oder
gänzlich erlassen.
6.4. Alle Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnten. Sie haben diese Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten.
6.5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielleGebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter
Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
6.6. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
6.7 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
6.6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechungsabschluss zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod eines
Mitgliedes.
7.2. Der Austritt aus der Gesellschaft geschieht durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär;
er ist sofort wirksam, doch ist das austretende Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag für das laufende
Jahr zu entrichten.
7.3. Ein Ausschluss aus der Gesellschaft kann von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern unter
Zustimmung des Vorstandes beantragt werden. Über diesen Antrag ist in einer Generalversammlung
abzustimmen.
7.4. Ein Ausschluss ist auf folgende Sachverhalte beschränkt:
7.4.1. Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung und unehrenhaftes Verhalten;
7.4.2. Schwere Schädigung des Ansehens der Gesellschaft, Aktivitäten, die gegen die Interessen der
Gesellschaft verstoßen oder geeignet sind, die Gesellschaft substantiell zu schwächen;
7.4.3. Verstoß gegen die in § 2 festgelegten Ziele der Gesellschaft;
7.4.4. Verletzung von Mitgliedspflichten, insbesondere wenn das Mitglied mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung zwei Jahre im Rückstand ist.
7.5. Gegen den Ausschluss aus der Gesellschaft kann binnen 4 Wochen schriftlich beim
Schiedsgericht der Gesellschaft berufen werden.
§ 8 Organe der Gesellschaft:
8.1. Die Generalversammlung:
8.1.1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung iSd Vereinsgesetzes.
8.1.2. Die ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich abzuhalten. Sie unterliegt einer eigenen Geschäftsordnung. Die Einberufung der Generalversammlungen erfolgt nach Beschlussfassung des Vorstandes durch den Präsidenten bzw. seinen Stellvertreter.
8.1.3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
-
Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
-
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
-
Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
-
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
-
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
8.1.4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8.1.5. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8.2. Der Vorstand
8.2.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft, und zwar:
a) dem Präsident
b) dem Präsident elect
d) dem Präsidenten past
e) dem Generalsekretär
f) dem Schatzmeister
g) je einem Vertreter der Fächer HNO, MKG, Strahlentherapie und Onkologie. Präsident oder Präsident elect muss zu jedem gegebenen Zeitpunkt Vertreter eines chirurgischen Faches sein.
8.2.2 Der Vorstand hat aus seiner Mitte für seine Funktionsperiode einen Schriftführer zu wählen.
Findet sich innerhalb des Vorstandes kein Schriftführer, kann auch ein ordentliches Mitglied der
Gesellschaft gewählt werden.
8.2.3 Die Funktion als Vorstandsmitglied ist persönlich auszuüben. Eine Vertretung findet nicht statt.
8.2.4. Die Vorsitzenden der vom Vorstand eingesetzten und von diesem wieder auflösbaren
Arbeitsgemeinschaften, sind nicht ständige Mitglieder, können aber vom Generalsekretär zu
Vorstandssitzungen eingeladen und vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit mit Stimmrecht zu
Punkten, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft berühren, ausgestattet werden. Sie haben im Rahmen
der Generalversammlung Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand über die Aktivitäten der jeweiligen
Arbeitsgruppe während des letzten Geschäftsjahres.
8.2.5 Der Vorstand kann mit einfachem Mehrheitsbeschluss Mitglieder der Gesellschaft in den
Vorstand kooptieren, die kein Stimmrecht haben. Die Kooptierung erfolgt für die vom Vorstand
bestimmte Zeit, endet aber spätestens mit der Funktionsperiode des Vorstandes. Die Entscheidung
über eine Kooptierung kann bei jeder Vorstandssitzung erfolgen.
8.2.6. Scheidet ein Vorstandsmitglied, das von der Generalversammlung gewählt wurde, aus, so
kann der Vorstand mittels Mehrheitsbeschluss (ohne Stimme des Ausgeschiedenen) interimistisch
eine Person bestimmen, welche für deren restliche Funktionsdauer die Aufgaben des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernimmt
8.2.7. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre (Generalsekretär 4 Jahre) ; Wiederwahl ist möglich.
8.2.8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
8.2.9 Den Vorsitz führt der/die Generalsekretär/Generalsekretärin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8.3. Rechnungsprüfer
Die Gesellschaft hat zwei Rechnungsprüfer, die außer der Generalversammlung keinem anderen
Organ der Gesellschaft angehören dürfen. Sie werden gleichzeitig mit den und nach demselben
Modus wie die zu wählenden Vorstandsmitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 9. Aufgaben der Organe/Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
9.1. Aufgaben des Vorstandes
9.1.1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan der Gesellschaft. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch diese Statuten oder das Gesetz anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Das sind neben
dem Vorstand an anderen Stellen dieser Statuten zugewiesenen Aufgaben insbesondere die
folgenden Angelegenheiten:
a) Vorbereitung der Generalversammlung
b) Einberufung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Erstellung eines Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
e) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
f) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
h) Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften
9.1.2. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen, die vom Generalsekretär oder vom
Präsidenten einberufen werden, bei deren Verhinderung durch ihre Vertreter oder sonst durch ein
anderes Vorstandsmitglied. Die Einberufung einer Vorstandssitzung ist spätestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich (für alle Zwecke dieser Statuten gilt jedenfalls auch ein E-Mail an eine der
Gesellschaft von einem Mitglied mitgeteilten Adresse als schriftlich) allen Vorstandsmitgliedern
anzukündigen und hat die Tagesordnung zu enthalten. Verlangen dies zumindest drei
Vorstandsmitglieder unter Angabe einer Tagesordnung, hat der Generalsekretär innerhalb von drei
Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen.
9.1.4. Über die Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer Protokoll zu führen, welches von diesem und
dem Vorsitzenden freizugeben und allen Vorstandsmitgliedern schriftlich
zu übermitteln ist. Ist der Schriftführer bei einer Vorstandssitzung nicht anwesend, so ist aus den
anwesenden Mitgliedern ein Schriftführer für diese Sitzung zu wählen. Allfällige Einwände von
Vorstandsmitgliedern gegen das Protokoll sind binnen drei Wochen ab Übermittlung zu erheben.
9.1.5. Ausschließlich bei Gefahr in Verzug und in sonstigen dringenden Fällen, bei denen eine Sitzung
des Gesamtvorstandes nicht rechtzeitig einberufen werden kann, kann ein reduzierter Vorstand
dessen Aufgaben übernehmen.
9.1.5.1. Ein reduzierter Vorstand besteht zumindest aus nachstehenden Vorstandsmitgliedern:
a) dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung seinem Vertreter
b) dem Präsident elect oder seinem Vertreter
c) dem Generalsekretär, bei dessen Verhinderung seinem Vertreter
d) einer der oben unter 8.2.1. lit g) genannten Personen
e) einer der oben unter 8.2.1. lit h) genannten Personen
f) dem Schatzmeister
Weitere Mitglieder des Vorstandes können beigezogen werden.
9.1.5.2. Ein reduzierter Vorstand tritt im Bedarfsfall nach Einberufung durch eine der unter 9.1.5.1. lit
a) bis f) genannten Personen unter Angabe einer Tagesordnung zusammen. Die Fristen gemäß 9.1.2.
müssen dabei nicht eingehalten werden. In der Auswahl der Personen zu lit d) und e) aus der
jeweiligen Personengruppe der Einberufende frei. Die Tagesordnung ist gleichzeitig allen
Mitgliedern des Vorstandes zu übermitteln.
9.1.5.3. Ein reduzierter Vorstand entscheidet in Sitzungen. Den Vorsitz in diesen Sitzungen führt der
Generalsekretär, ist dieser verhindert, sein Stellvertreter. Beschlüsse eines reduzierten Vorstandes
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein reduzierter Vorstand ist, soferne alle unter 9.1.5.1. lit a) bis f) genannten Personen ordnungsgemäß eingeladen wurden, bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte dieser Personen, darunter der Generalsekretär oder sein Stellvertreter, beschlussfähig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmrechtsübertragungen sind nicht
möglich. Ein reduzierter Vorstand hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen, der über die
Sitzung Protokoll führt. Die Bestimmungen des Punktes 9.1.4. gelten sinngemäß. Das Protokoll ist
allen Vorstandsmitgliedern ohne unnötigen Verzug zu übermitteln.
9.1.5.4. Ausschließlich bei Gefahr in Verzug und in sonstigen dringlichen Fällen können Beschlüsse
eines reduzierten Vorstandes auch schriftlich im Umlaufweg gefasst werden. Solche Beschlüsse sind
allen Vorstandsmitgliedern umgehend zur Kenntnis zu bringen.
9.2. Aufgaben des Generalsekretärs
9.2.1. Der Generalsekretär führt im Einvernehmen mit dem restlichen Vorstand die laufenden
Geschäfte des Vereins.
9.2.2. Der Generalsekretär leitet alle Sitzungen der Gesellschaft und vertritt im Einvernehmen mit dem
restlichen Vorstand die Interessen der Gesellschaft auf dem Gebiet der Gesundheitspolitik. Im Falle
der Verhinderung bestimmt der Generalsekretär schriftlich einen Vertreter aus den Reihen des
Vorstandes, der seine Agenden übernimmt. Ist der Generalsekretär verhindert und hat selbst keinen
Vertreter bestimmt, ist der Präsident berechtigt, einen Vertreter aus den Reihen des Vorstandes zu
bestimmen. Ist auch der Präsident verhindert, geht dieses Recht auf den Präsident elect oder den Präsident past über.
9.2.3. Der Generalsekretär setzt über Antrag von Mitgliedern der Gesellschaft nach
Vorstandsbeschluss Kommissionen zur Behandlung spezieller Probleme des Faches ein, die
wiederum an den Vorstand zu berichten haben.
9.2.4. Er koordiniert die Tätigkeit der eingesetzten Kommissionen, er pflegt im gleichen Sinn die
Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis sowie mit anderen medizinischen
Fachdisziplinen. Er hat Berichtspflicht innerhalb des Vorstands.
9.3. Aufgaben des Präsidenten:
9.3.1. Er repräsentiert die Gesellschaft nach außen
9.3.2. Er wird in der Reihenfolge des Punktes 8.2.1. durch die Präsidenten elect und past und den
Generalsekretär vertreten und durch den Vorstand unterstützt. Im Falle der Verhinderung hat der
Präsident auch das Recht, statt der vorgenannten Vertreter schriftlich aus den Reihen des Vorstandes
einen Vertreter auszuwählen, der seine Agenden übernimmt.
9.4. Aufgaben des Schriftführers:
9.4.1. Führung des Mitgliederverzeichnisses zusammen mit dem Schatzmeister, dem
Gesellschaftssekretariat und dem Generalsekretär;
9.4.2. Verfassung und Versendung der Einladungen zu den Vorstandssitzungen,
Generalversammlungen und Veranstaltungen der Gesellschaft im Auftrag des Vorstandes
9.4.3. Erstellung des Jahresberichtes;
9.4.4. Übernahme und Erledigung des Posteinlaufes;
9.4.5. Erstellung der Tagesordnung gemäß der Geschäftsordnung für die entsprechenden
Veranstaltungen gemeinsam mit dem Präsidenten bzw. dem Generalsekretär;
9.4.6. Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung;
9.4.7. Verfassung des Protokolls der Vorstandssitzungen;
9.4.8. Verfassung des Protokolls der Generalversammlungen.
9.5. Aufgaben des Schatzmeisters
9.5.1. Der Schatzmeister ist zuständig für die finanzielle Gebarung der Gesellschaft. Er führt das
Einnahmen- und Ausgabenbuch und hat für den Eingang der Mitgliedsbeiträge zu sorgen.
9.5.2. Er erstattet einen Vorschlag über die Höhe des durch die Generalversammlung
festzusetzenden Mitgliedsbeitrages.
9.5.3. Bei ordnungsgemäßem Prüfungsergebnis durch die Rechnungsprüfer ist dem Schatzmeister
durch die Generalversammlung die Entlastung zu erteilen.
9.6. Aufgaben der Rechnungsprüfer
9.6.1. Die Rechnungsprüfer prüfen innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel und übernehmen alle ihnen sonst
nach dem Vereinsgesetz obliegenden Pflichten.
9.6.2. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten.
9.6.3 Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung.
§ 10. Vertretung der Gesellschaft
10.1. Die Gesellschaft wird vom Generalsekretär und dem Präsidenten nach außen vertreten, die
jeweils über Einzelvertretungsbefugnis verfügen. Bei Verhinderung des Generalsekretärs oder des
Präsidenten wird die Gesellschaft durch die Vertreter in der jeweiligen Funktion vertreten.
10.2. Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung aller anderen Vorstandsmitglieder.
§ 11. Schiedsgericht
11.1. Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis werden durch ein aus 3 ordentlichen
Vereinsmitgliedern bestehendes Schiedsgericht entschieden. Diese dürfen mit Ausnahme der
Generalversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Es
wird gebildet, indem ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich anzeigt. Der
Vorstand hat den anderen Streitteil darüber zu informieren, der binnen 4 Wochen ebenfalls ein
ordentliches Vereinsmitglied als Schiedsrichter benennt. Die beiden benannten Schiedsrichter wählen
aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
11.2. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Anhörung beider Streitteile mit einfacher
Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
11.3. Das Schiedsgericht ist eine Schlichtungseinrichtung iSd Vereinsgesetzes und kein
Schiedsgericht iSd Zivilprozessordnung
§ 12. Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur über Antrag von mindestens einem Drittel sämtlicher
ordentlicher Mitglieder in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Generalversammlung mit
mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall des Vereinszweckes ist das
Gesellschaftsvermögen einer ebenfalls gemeinnützigen, die Wissenschaft fördernden Vereinigung mit
der Auflage zuzuwenden, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Bundesabgabenordnung zu verwenden.
§ 13. Geschäftsordnung der Generalversammlung
13.1. Einmal jährlich findet zu einem vom Vorstand der Gesellschaft zu bestimmenden Zeitpunkt die
ordentliche Generalversammlung statt. Nach Möglichkeit hat die ordentliche Generalversammlung
zeitgleich mit einer von der Gesellschaft veranstalteten Fortbildung stattzufinden. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung müssen mindestens 6 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis
gebracht werden.
13.2. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von allen Mitgliedern bis spätestens 21 Tage
vor der Generalversammlung schriftlich beim Schriftführer der Gesellschaft eingereicht werden. Die
endgültige Tagesordnung ist allen Mitgliedern wie die Einladung gemäß 13.1. zur Kenntnis zu bringen.
13.3. Bei der Generalversammlung sind nur die ordentlichen und außerordentlichen, die
korrespondierenden und die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Nur die ordentlichen Mitglieder
haben das aktive Stimmrecht.
13.4. Den Vorsitz führt der Generalsekretär, ist dieser verhindert der Präsident, danach der Präsident past und
dann der Präsident elect.
13.5. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der ordentlichen
Mitglieder beschlussfähig. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist die Generalversammlung erst nach einer
halben Stunde unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die
Beschlussfähigkeit ist vom Schriftführer festzustellen.
13.6. Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
enthalten:
13.6.1. Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahlen zum Vorstand und zum Rechnungsprüfer bzw.
deren Durchführung.,
13.6.2. Die Bekanntgabe der neu aufgenommenen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder und
die Verleihung der Ehren- und korrespondierenden Mitgliedschaften. Sonstige Ehrungen gemäß
Richtlinien (siehe §14);
13.6.3. Verleihung von wissenschaftlichen Preisen und Auszeichnungen;
13.6.4. Bericht des Präsidenten, des Schriftführers, des Generalsekretärs, des Schatzmeisters, der
Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, Entlastung des Vorstandes und
des Schatzmeisters; Beschlussfassung über den Voranschlag;
13.6.5. Berichte der Arbeitsgemeinschaften;
13.6.6. Festlegung des Mitgliedsbeitrages;
13.6.7. Allfälliges.
13.7. Beschlussfassung:
13.7.1. Beschlüsse können nur über Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung
angekündigt wurden.
13.7.2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
13.7.3. Ausgenommen hiervon sind Anträge über Statutenänderungen oder den Ausschluss eines
Mitgliedes. Hierzu ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
notwendig.
13.7.4. Alle Wahlen sind auf Antrag geheim und schriftlich abzuhalten.
13.7.5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
13.8. Der Schriftführer hat über die Generalversammlung ein Protokoll zu führen, das die Vorgänge
während der Versammlung wiedergibt sowie die Ergebnisse der Beschlussfassungen und
Abstimmungen enthält. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen
und binnen 2 Wochen an alle Vorstandsmitglieder schriftlich zu übermitteln.